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Allmeine Geschäftsbedingungen (Einzelhandel)   1.       
Lieferung 1.1     Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.
1.2      Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
1.3     Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange dem entgegenstehen.
2.        Gewährleistungen 2.1     Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 16 Tagen gerügt werden. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum    Arbeitstag. In jedem Fall sollten bei einer Mängelrüge zweckmäßigerweise Kaufbeleg und  Garantieurkunde mit vorgelegt werden. 2.2     Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Gegenstände 1 Jahr. 3.       

Eigentumsvorbehalt

3.1     Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher  aus Diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.  Während dieser Zeit darf Der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden. 3.2     Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist  der Händler unverzüglich zu unterrichten. 3.3     Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder einer Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.
3.4     Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, soweit den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.

4.        Schadenersatz               
4.1    
Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er
20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf. Dem Händler bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 4.2     Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein  oder ein wesentlicher Schaden als Die vereinbarte Pauschale entstanden ist. 4.3     Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht für die Verletzung solcher Pflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten)

4.4     Schadenersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, verjähren in einem Jahr, sofern den Händler nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

5.        Reparaturen 5.1     Wird ein  mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten. 5.2     Die Aushändigung des reparierten Gegenstand erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung  oder eines sonstigen Abholscheines. Muss - etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in
geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungs-Scheines durch  einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird. 5.3     Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von einer Woche nach dem vereinbarten Abholtermin  oder nach einer Abholungs- Aufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober  Fahrlässigkeit.

6.
        Schlussbestimmung 6.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung       richtig und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsabschluß  getroffen wurden oder getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6.2  Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des Händlers 6.3  Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.